Geldwäscheprävention

Wenn Sie als Gewerbetreibende*r oder Ihr Unternehmen zu den Regelungsadressaten des Geldwäschegesetzes (GwG) gehören, müssen Sie nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Zu den zahlreichen Regelungsadressaten gehören u. a. Kreditinstitute, Immobilienmakler*innen, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsvermittler*innen.

 

Daneben benötigen Sie ein unternehmensinternes Risikomanagement mit einer Analyse der für Ihre Geschäftstätigkeit typischen Geldwäscherisiken. Die Regelungen sollen verhindern, dass Sie für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Wenn Sie verpflichtet sind, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.

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Wenn Sie verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.

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Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten übertragen. Dies müssen Sie der Behörde vorab anzeigen.

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Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

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Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

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Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren, befreien.

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Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien

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Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen.

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