Wirtschafts-Service-Portal-Gesetz NRW - die zentrale Rechtsgrundlage

Mit dem WiPG NRW wird das WSP.NRW als zentrales, digitales Zugangstor für die Wirtschaft in NRW entsprechend den Vorgaben der SDG VO, als (technischer) einheitlicher Ansprechpartner in Umsetzung der europäischen DL- und Berufsanerkennungsrichtlinie sowie als einheitliche Stelle nach §§ 71 ff. VwVfG festgelegt. Dadurch werden über das WSP.NRW alle wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen im Rahmen der OZG-Umsetzung standardisiert, gebündelt und medienbruchfrei bereitgestellt. 

Verpflichtung für Fachverfahrenshersteller

Die Anträge, die über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) vorgenommen wurden, gelangen in das Jira-Ticketsystem, dem nachgelagerten System des WSP.NRW. Die Antragsdaten sollen medienbruchfrei aus dem Jira-Ticketsystem in das jeweilige Fachverfahren der zuständigen Stelle übernommen werden.
Ziel ist es, die Anbindung an die Fachverfahren ca. sechs Monate nach Livegang des Online-Dienstes zu ermöglichen. Sobald eine Anbindung für einen Online-Dienst angestrebt wird, nimmt die d-NRW AöR Kontakt mit den jeweiligen Fachverfahrensherstellern auf.
Gem. § 12 WiPG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 3 WiPG-DVO sind die zuständigen Stellen verpflichtet, sich mit dem Fachverfahren medienbruchfrei an das Jira-Ticketsystem anzubinden.