Herzlich Willkommen im Wirtschafts-Service-Portal.NRW!
Sie befinden sich auf dem offiziellen Portal der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Gerne sind wir Ihnen u.a. bei Ihrer elektronischen Gewerbeanzeige behilflich. Dieser Service ist kostenlos! Hier finden Sie eine Übersicht über die Verfahren, die Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online abwickeln können.
NEU: Makler- und Bauträgererlaubnis nach § 34c GewO
Seit Februar 2021 können Sie nun auch die Erlaubnis nach § 34c GewO über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online beantragen.
Hier gelangen Sie direkt zum Verfahren.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit finden Sie hier.
Aktuelles Entwicklung zum WIRTSCHAFTS-SERVICE-PORTAL.NRW (WSP.NRW)
Mit Inkrafttreten des Wirtschafts-Portal-Gesetzes NRW (WiPG) zum 01.07.2020 und der Durchführungsverordnung (WiPG-DVO) wurde das Gewerbe-Service-Portal (GSP.NRW) offiziell zum Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW). Das WSP.NRW wird damit zum zentralen digitalen Zugangstor für die Wirtschaft in NRW ausgebaut. Gleichzeitig ist das WSP.NRW nun der Einheitliche Ansprechpartner NRW, der von der bei der Bezirksregierung Detmold angesiedelten Geschäftsstelle unterstützt wird. Nordrhein-Westfalen nimmt damit eine Vorreiterrolle ein und schafft mit dem WSP.NRW das bundesweit modernste Dienstleistungsportal für die Wirtschaft.
Was im Juli 2018 mit dem Gewerbe-Service-Portal.NRW für elektronisch medienbruchfreie Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen begann, entwickelt sich somit zu einer Plattform, über die künftig eine Vielzahl wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen länderübergreifend digital abgewickelt werden kann.
Der nächste große technische Schritt umfasst die Umstellung zu einem noch nutzerfreundlicheren Antragsportal. Dieses wird insbesondere Verwaltungsleistungen aus den Geschäftslagen "Unternehmen gründen, führen und schließen“ sowie „Grenzüberschreitende Dienstleistungen" enthalten und damit zielgenau auf die Bedürfnisse der Unternehmen im Rahmen ihrer erwerbswirtschaftlichen Betätigung ausgerichtet.
Insbesondere die Aussicht, das "Once-Only-Prinzip“ – also den Grundsatz der einmaligen Erfassung von Unternehmensdaten – effizient umzusetzen, verspricht Erleichterungen für Unternehmen.
Digitalisierungsstraßen zur Beschleunigung bei der OZG-Umsetzung
Mit unserem Konzept der Digitalisierungsstraßen schaffen wir im Wirtschafts-Service-Portal.NRW seit Anfang Juli die Grundlage für eine beschleunigte Umsetzung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG), aber auch der Single-Digital-Gateway-Verordnung der EU. Durch ein standardisiertes Konzeptvorgehen werden so wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen quasi „am Fließband“ digitalisiert.
Wir gehen hier bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen für die Wirtschaft bundesweit neue Wege. Unsere Herangehensweise – der Einsatz eines Kerndatenmodells auf Formatebene – ist bundesweit einmalig und macht uns unabhängig von Software-Lösungen und -lizenzen. Auf diese Weise können wir zum 1. Februar 2021 eine Reihe wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen produktiv setzen. Hierbei wird es sich um gewerberechtliche Erlaubnisverfahren, die Eintragung in die Handwerksrolle, das Gründerstipendium sowie Verwaltungsleistungen rund um die Sondernutzung von Straßen handeln. Das beinhaltet die Anbindung an das Servicekonto.NRW, die Möglichkeit der Nutzung eines automatisierten Bezahldienstes (ePayBL) und die Einbindung eines medienbruchfreien elektronischen Rückkanals. Ab 2021 werden wir in der Lage sein, jährlich rund 250 Leistungen als Onlinedienste zu entwickeln und automatisiert im Portal per Knopfdruck bereitzustellen.
Durch das Kerndatenmodell können alle personen- und unternehmensbezogenen Daten über ein einheitliches Rechtsformmodell abgebildet werden. Die von Nordrhein-Westfalen entwickelte Standardisierung soll nun auch ab Januar 2021 nach einem entsprechenden Beschluss der Amtschef- und Wirtschaftsministerkonferenz im Frühsommer 2020 für einen bundesweiten Rollout verwendet werden.
Die zunehmende Verbreitung des Coronavirus belastet derzeit die Liquidität einiger Unternehmen. Die Landesregierung hält zur Bewältigung dieser Krise Unterstützungsmöglichkeiten bereit, die bereits jetzt allen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen. Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in NRW Digitale Antragstellung
Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben, können Sie eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
►Weitere Informationen und die Möglichkeit zur digitalen Antragstellung finden Sie hier!
Service
Verantwortlich:
Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
E-Mail: gewerbe.nrw [at] mwide.nrw.de
Hotline für inhaltliche Fragen:
E-Mail: info [at] nrw-ea.de
Hotline für technische Probleme und Fehler:
E-Mail: gewerbe [at] d-nrw.de
Redaktion:
Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW
c/o Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
E-Mail: info [at] nrw-ea.de