Wiedergestattung, Betriebsfortführung
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Leistung "Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers" momentan noch als Onlinedienst vorbereitet wird. Sie wird Ihnen in Kürze auf dieser Seite zur Verfügung stehen.
Ihr(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? Ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwalter oder –pfleger sowie Testamentsvollstrecker können Sie die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen.
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Auf Antrag können Sie einen Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertreter*in fortführen. Den entsprechenden Antrag können Sie hier stellen.
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Wurde Ihnen die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb (erlaubnispflichtig) entzogen, kann die zuständige Behörde Ihnen auf Antrag gestatten, den Betrieb durch eine/n Stellvertreter*in fortzuführen.
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Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen.
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