Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Wenn Sie eine zulässige selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler*in und -berater*in oder Immobiliardarlehensvermittler*in oder Finanzanlagenvermitter*in und -Honorar-Finanzanlagenberater*in ausüben und in einem anderen EU-Staat oder in einem anderen EWR-Staat tätig werden möchten, müssen Sie dies der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) mitteilen.
Bitte beachten Sie, dass diese Leistung momentan noch als Onlinedienst vorbereitet wird. Sie wird Ihnen in Kürze auf dieser Seite zur Verfügung stehen.
Wenn Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen und dabei wesentliche Änderungen von Umständen eintreten, dann müssen Sie dies als Dienstleistungserbringer anzeigen.
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Wenn Sie erstmalig vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen wollen, dann müssen Sie dies als Dienstleistungserbringer anzeigen.
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Wenn Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen wollen, dann müssen Sie dies nach erstmaliger Anzeige alle 12 Monate wiederholt anzeigen.
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Sie möchten mit Ihrem Handwerksbetrieb aus dem EU-Ausland in der Bundesrepublik Deutschland Arbeiten ausführen? Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks.
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Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
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Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehende eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie die Anzeige alle 12 Monate bei der zuständigen Behörde wiederholen, wenn Sie weiterhin eine Tätigkeitserbringung in Deutschland beabsichtigen.
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Wenn sich wesentliche Änderungen ergeben, die die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in reglementierten Berufen betreffen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
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