
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Anzeige
In bestimmten Fällen müssen Sie die grenzüberschreitende Tätigkeit anzeigen. Hierbei kommt es darauf an, ob Sie einen nicht reglementierten oder einen reglementierten Beruf ausüben:
Nicht reglementierte Berufe
Wenn Sie in Deutschland eine Dienstleistung in einem nicht reglementierten Beruf anbieten möchten, können Sie diese Tätigkeit ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde erbringen. Bei nicht reglementierten Berufen (z.B. zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe) ist der Berufszugang oder die Berufsausübung an keine bestimmten staatlichen Qualifikationsvorgaben geknüpft. Das heißt, der Beruf kann ohne staatliche Zulassung ausgeübt werden.
Das gilt allerdings nicht für Dienstleistungen in Bereichen, die von der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind, wie zum Beispiel das Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen, Steuern, das Verkehrswesen oder Glücksspiel. Um in diesen Bereichen selbstständig tätig zu sein, sind Genehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörden erforderlich.
Reglementierte Berufe
Die erforderliche Qualifikation vorausgesetzt, brauchen Sie keine Genehmigung zur Ausübung Ihres Berufes einzuholen, sondern müssen Sie die Absicht der Dienstleistungserbringung bei derjenigen Behörde anzeigen, die auch für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständig wäre. Das wäre zum Beispiel bei handwerklichen Tätigkeiten die Handwerkskammer, bei Architekten die Architektenkammer, für Tierärzte die Tierärztekammer. Sie dürfen Ihre Tätigkeit dann sofort ausüben. Die Anzeige ist in der Regel formlos alle zwölf Monate zu wiederholen, solange Sie weiter beabsichtigen, Dienstleistungen zu erbringen. Wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls schriftlich anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.
Auf der Seite der europäischen Kommission können Sie sich auf Deutsch, Englisch und Französisch informieren, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um einen reglementierten Beruf handelt.
Einzureichende Dokumente
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Staatsangehörigkeit: Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung: Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat (z.B. Gewerberegisterauszug)
- Nachweis über die Berufsqualifikation: Sofern der Beruf im Niederlassungsstaat an eine berufliche Qualifikation gebunden ist, muss ein Nachweis der Berufsqualifikation erbracht werden; anderenfalls ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist.
Nachweise sind beispielsweise Meisterbriefe oder auch sogenannte „EU-Bescheinigungen“. Mit ihr weist z.B. ein deutscher Handwerksunternehmer nach, seit wann und für welches Handwerk der Betrieb in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen ist. In Deutschland stellen die Kammern ihren Mitgliedern diese Bescheinigungen aus.
Ausnahmen gelten für folgende Handwerksberufe:
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker.
Bei diesen Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen. Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.
Diese Berufe dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Handwerkskammer Folgendes ausgestellt hat:
- Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht
oder
- Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.
Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Die zuständige Stelle kann den Dienstleistungserbringer im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
Die Nachweise (Registerauszüge, Zeugnisse und Urkunden) sind ins Deutsche zu übersetzen. Die Übersetzungen müssen Sie von vereidigten Dolmetschern und Übersetzern vornehmen lassen.
Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung
Entsendung
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Meldung ihrer Arbeitnehmer zu beachten. U.a. müssen diese dem Zoll gemeldet werden. Dies können Sie problemlos online machen. Darüber hinaus sind weitere Mindestarbeitsbedingungen (Mindestlohn, Arbeitszeitnachweise) in Deutschland zu beachten, auf die der Zoll auf seiner Internetseite hinweist. Weiterführende Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern finden Sie hier.
Arbeitnehmerüberlassung
Wenn Sie einen Leiharbeitnehmer an einen Entleiher in Deutschland überlassen wollen, benötigen Sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Nähere Informationen zum Verleih von Arbeitnehmern finden sie hier.
Wichtige Gesetze
Folgende Gesetze sind hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern und der Arbeitnehmerüberlassung besonders relevant:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- AEntGMeldstellV
- AÜGMeldstellV
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)
- Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
- Mindestlohngesetzmeldestellenverordnung (MiLoGMeldStellV)
- Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG
Steuern
Wenn Sie Ihre Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen, müssen Sie deutsche Steuervorschriften und bilaterale Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) beachten. Einen Überblick über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen erhalten Sie hier.
Lohnsteuer
Es gilt die 183-Tage-Regelung: Wenn sich ein Arbeitnehmer länger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Deutschland aufhält, so wird er hier lohnsteuerpflichtig.
Umsatzsteuer
Warenlieferungen an Unternehmer über EG-Binnengrenzen hinweg werden im Ursprungsland im Regelfall als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Im Bestimmungsland müssen die Waren jedoch vom Erwerber der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Bau- und Ausbauleistungen, die an einer Immobilie in Deutschland erbracht werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Daher sollten Sie prüfen, ob eine Registrierung beim Finanzamt notwendig ist. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, ist abhängig vom Sitz der Niederlassung. Die Auflistung finden Sie hier.
Sozialversicherung
Wer als Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland arbeitet, eigentlich aber im Ausland beschäftigt ist, oder wenn er in mehreren Staaten beschäftigt ist, können Ausnahmen gelten. Hier können Sie sich über die Regelungen innerhalb der EU informieren.