Gaststättengewerbe
Sie möchten gewerblich alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Schankerlaubnis.
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Sie möchten in Ihrem Betrieb auch alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
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Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Hierfür benötigen Sie eine Erlaubnis. Damit der Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weitergeführt werden kann, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.
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Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis (Gestattung). Dasselbe gilt für sonstige Anlässe mit zeitlich befristetem Charakter (z.B. Baukantinen, die während der Zeit einer bestimmten Baustelle betrieben werden).
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Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine*n Stellvertreter*in betreiben möchten, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese wird Ihnen als Inhaber*in der Gaststättenerlaubnis für eine*n bestimmte*n Stellvertreter*in erteilt und kann befristet werden.
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Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine*n Stellvertreter*in betreiben möchten, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht erteilt ist, benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zumindest eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt wurde.
Die Erteilung der vorläufigen Stellvertretungserlaubnis kann gleichzeitig mit dem Antrag auf eine endgültige Stellvertretungserlaubnis gestellt werden.
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Ihr*e Ehe- oder Lebenspartner*in ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? Ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwalter oder –pfleger sowie Testamentsvollstrecker können Sie die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen.
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