Was bedeutet "EfA"?

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) verpflichtet Bund und die Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und im bundesweiten Portalverbund zu kommunizieren. 

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) verpflichtet Bund und die Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und im bundesweiten Portalverbund zu kommunizieren. 
 
Um eine schnellstmögliche bundesweite Entwicklung von Online-Diensten zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit dem Konjunkturprogramm in den Jahren 2020 – 2022 erhebliche Finanzmittel bereitgestellt. Diese wurden auf insgesamt 14 Themenfelder verteilt, in dem jeweils ein Bundesressort mit einem oder mehreren Bundesländern die Verantwortung für die Entwicklung von fachspezifischen Online-Diensten übernommen haben. Die umsetzenden Bundesländer müssen hierbei sog.  “Einer-für-Alle”(EfA)-Dienste entwickeln. Dies bedeutet, dass die verschiedensten Bundesländer in der Rolle der EfA-Umsetzungsverantwortung arbeitsteilig Online-Dienste entwickeln und diese bundesweit ebenenübergreifend zur Mitnutzung bereitzustellen. Konkret heißt dies, dass Online-Dienste einmal nutzerzentriert konzipiert, technisch umgesetzt sowie künftig zentral fachlich betreut, technisch betrieben und allen Bundesländern zur Mitnutzung zur Verfügung gestellt werden. Für die technische Entwicklung, sowie die künftige medienbruchfreie Bereitstellung und den zentralen Betrieb der Online-Dienste, wurden sog. "EfA-Mindestanforderungen" verbindlich vorgegeben.  
 
Weitergehende Informationen können Sie zudem dem OZG-Leitfaden entnehmen.