Rechtliche Dimension der Mitnutzungsallianz

Ziel ist, durch die rechtliche Dimension ein geeignetes rechtliches Modell für die länderübergreifende Verfügbarmachung zu Leistungen zu etablieren. Rahmenbedingungen wie Vergaberecht müssen hierbei berücksichtigt werden, gleichzeitig soll eine unkomplizierte und niedrigschwellige Nachnutzung gewährleistet werden. Das Land NRW hat sich daher für eine Nachnutzung über den FIT-Store entschieden.  

Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store

Schaubild Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store

Das an einer Nachnutzung interessierte Bundesland teilt der FITKO das Nachnutzungsinteresse mittels eines Interessensbekundungsschreibens mit, sofern dies noch nicht über bilaterale Austausche mit NRW geschehen ist. Die FITKO nimmt daraufhin aktiv den Kontakt zum nachnutzenden Bundesland auf. Einzelheiten zur Nachnutzung werden anschließend in einem Abstimmungsschreiben zwischen NRW und dem nachnutzenden Bundesland ausgetauscht und nach Abschluss der FITKO mitgeteilt. Ein bereits bei der FITKO als Entwurf hinterlegter Einstellungsvertrag bildet die rechtlich, vertragliche Grundlage für die Nachnutzung. Das Abstimmungsschreiben ist Bestandteil des Einstellungsvertrages.  
Das Vorgehen sichert somit eine einfache und rechtliche Nachnutzung. Die FITKO tritt hierbei als Intermediär zwischen den beiden Vertragsparteien auf und gewährleistet die niedrigschwellige und rechtliche Nachnutzung. Die Bereitstellung wird durch eine Verkettung vertraglicher Beziehungen nach dem Modell Software-as-a-Service (SaaS) durchgeführt. Die FITKO handelt als Intermediär und schließt in eigenem Namen und für eigene Rechnung mit beiden Seiten einen SaaS-Vertrag ab. 

Mit der Bereitstellung der Online-Dienste im FIT-Store ermöglichen wir eine unkomplizierte rechtliche Mitnutzung. 

Schaubild rechtliche Mitnutzung

Mitnutzung durch Kommunen über die Interöffentliche Vereinbarung (IÖV) - "NRW-Modell"

Schaubild NRW-Modell

Für die Mitnutzung von Online-Diensten im Rahmen des sogenannten "NRW-Modells" durch Kommunen ist die Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung mit einem sog. "Kommunalvertreter" erforderlich. Diese Vereinbarung ist die Grundlage für die vergaberechtskonforme Mitnutzung von bundesweit entwickelten und zentral betriebenen EfA-Online-Diensten, in der alle dienstübergreifenden Aspekte geregelt sind. Die Rahmenvereinbarung wird einmalig für alle mitnutzbaren Dienste geschlossen, worüber im weiteren Schritt die verfügbaren Dienste zur Mitnutzung abgerufen werden können. 
 
Grundsätzlich sind hierzu vier Schritte zur vergaberechtlichen Nachnutzung von Online-Diensten vorgesehen: 

  • Beitritt des Intermediäres zur Interöffentlichen Vereinbarung (IÖV) als Grundlage für den generellen Leistungsaustausch (formlose Beitrittserklärung ist ausreichend) 
  • Schließen einer Einzelkooperationsvereinbarung (EKV) zwischen Intermediären für den konkreten Dienst 
  • Schließen einer Rahmenvereinbarung (RV) zwischen Intermediär und der Kommune als Grundlage für den generellen Leistungsaustausch 
  • Senden eines Einzelabruf (EA) durch die Kommune an den zuständigen Intermediär für den konkreten Dienst 

 Tiefergehende Informationen können Sie hier entnehmen. 
 
Beispiel: Beschaffungsweg für den EfA-Dienst "Wohngeld" – Beispiel: Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein  

 

Schaubild mit Karten Beschaffungsweg  EfA-Dienst Wohngeld