Das Verfahren
Da es in NRW keine zentrale Stelle gibt, die die Anerkennungsverfahren durchführt, müssen Sie im nächsten Schritt nach der Feststellung Ihres Referenzberufes bestimmen, welche Einrichtung für diesen Referenzberuf zuständig ist. Dann folgt die Antragstellung bei der zuständigen Stelle.
Schritt 1: Referenzberuf bestimmen
Der Referenzberuf bezeichnet den Beruf in Deutschland, mit dem ein ausländischer Berufsabschluss bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf Basis festgelegter Kriterien verglichen wird. Bevor ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation gestellt werden kann, muss zunächst der Referenzberuf ermittelt werden.
Als gleichwertig wird der ausländische Berufsabschluss betrachtet, wenn er keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf aufweist und somit die Ausübung einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich. So wird bei geringfügigen Unterschieden auch einschlägige Berufserfahrung stark berücksichtigt.
Um Ihren Referenzberuf zu recherchieren, können Sie sich auf folgenden Webseiten informieren bzw. Ansprechpartner finden:
- Das Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (anabin) stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt dabei, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen.
- Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in ganz Deutschland. Dazu gehören schulische, berufliche und an einer Hochschule erworbene Qualifikationen.
- Die Foreign Skills Approval (FOSA) der deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) ist zuständig für die Prüfung und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. IHK und HWK (Handwerkskammern) beraten, welcher deutsche Berufsabschluss Ihrem ausländischen Berufsabschluss am ehesten entspricht.
- Das bq-Portal ist ein Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie erhalten dort umfangreiche Informationen zu ausländischen Bildungssystemen und Berufsabschlüssen.
- Die "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" (BAMF) beantwortet Ihre Fragen zur Berufsanerkennung auf Deutsch und Englisch. Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer: +49 (0) 301815-1111 montags bis freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr.
- Das IQ Netzwerk hält vielfältige Angebote bereit. Wesentlicher Schwerpunkt ist die Beratung zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen und die Beratung zu Qualifizierungen im Kontext der Anerkennungsgesetze des Bundes und der Länder.
Schritt 2: Die zuständige Stelle ausfindig machen
Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden.
Es gibt in NRW keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, erfahren Sie im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland". Sollten Sie sich nicht sicher sein, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW wenden.
Eine Übersichtsliste der für die Anerkennung zuständigen Stellen in NRW finden Sie in den Broschüren „Wegweiser NRW für die Anerkennung“ des Landes NRW und „Wegweiser Anerkennung² NRW“ des IQ-Netzwerkes.
Schritt 3: Die Antragsstellung
Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden. In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
- tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
- Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Abhängig vom jeweiligen Beruf können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Gerne ist Ihnen auch die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners bei der Klärung behilflich.
Häufig müssen diese Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie bei den zuständigen Stellen eingereicht werden. Jedoch können nach dem BQFG Unterlagen von EU-Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich auch elektronisch übermittelt werden. Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, verlangen die zuständigen Stellen eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den von Ihnen gewählten Beruf entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Fristen
Der Fristlauf bei Antragstellung beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags. Die zuständige Stelle muss in der Regel innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Formulare
Anträge und Formulare finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen zuständigen Stelle. Gerne ist Ihnen die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners bei der Klärung behilflich.
Gebühren
Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab und richten sich nach den gesetzlichen Regelungen für den jeweiligen Beruf. Die zuständige Stelle legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Online-Antragstellung
Der Einheitliche Ansprechpartner ermöglicht es Ihnen in Umsetzung von Art 57a der Richtlinie 2005/36/EG, Ihren Antrag auch elektronisch zu stellen.
Im Allgemeinen ist die elektronische Antragstellung für alle in Deutschland reglementierten Berufe möglich. Sie ist nur vorgesehen für die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die innerhalb eines Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz EU erlangt wurden. Für die Anerkennung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworbener Berufsabschlüsse besteht kein Anspruch, die Anerkennung elektronisch zu beantragen.