Berufe
Hier können Sie nach der örtlich zuständigen Stelle für Ihre Gleichwertigkeitsprüfung suchen und sich über das Verfahren informieren. Notwendig ist nur die Eingabe des Referenzberufes und des Ortes, an dem Sie arbeiten wollen.
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Berufe nach Branchen
Hier können Sie aus einer Sammlung von Berufen verschiedener Branchen Ihren Beruf auswählen und sich über die zuständige Stelle sowie das Anerkennungsverfahren informieren. Von hier aus gelangen Sie auch direkt zum elektronischen Antragsverfahren über die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW. Daneben können Sie den Antrag auch per De-Mail bei der zuständigen Stelle einreichen.
Bauplanung
Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IngG NRW) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren erfolgreich absolviert hat.
Wer im Ausland einen Studienabschluss als Ingenieurin oder als Ingenieur erworben oder eine Ingenieurausbildung absolviert hat, darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wenn er von der zuständigen Bezirksregierung die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist.
Bei Antragstellern, die im Bauwesen tätig sind und zukünftig Kammermitglied in der Ingenieurkammer-Bau NRW werden möchten, besteht nach der am 31.08.2018 in Kraft getretenen Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE NRW) die Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" direkt an die Ingenieurkammer-Bau NRW zu wenden.
Ansonsten wenden Sie sich bitte für weiterführende Informationen an die für Sie zuständige Bezirksregierung (Ihre zuständige Bezirksregierung finden Sie hier). Dort finden Sie auch den Antrag auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung:
• Bezirksregierung Arnsberg:
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/i/ingenieur_berufsbezeichnung/index.php
• Bezirksregierung Detmold:
https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/a…
• Bezirksregierung Köln:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/ingenieur/index.html
• Bezirksregierung Münster:
https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/anerkennung_von_bildungs_und_berufsnachweisen/schutz_der_berufsbezeichnung_ingenieur_in/index.html
• Bezirksregierung Düsseldorf:
https://www.brd.nrw.de/themen/kommunales/handel-handwerk-gewerbe/anerkennung-der-berufsbezeichnung-ingenieur-ingenieurin
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Der Beruf Beratender Ingenieur oder Beratende Ingenieurin ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur" oder „Beratende Ingenieurin" ist in Deutschland geschützt. Sie dürfen sich nur „Beratender Ingenieur" oder „Beratende Ingenieurin" nennen, wenn Sie eine formale Erlaubnis dazu haben. Für die Erlaubnis muss die zuständige Stelle Ihre berufliche Qualifikation anerkennen.
In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Stelle für die Antragstellung die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Neben der Anerkennung Ihrer Qualifikation als „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung erfüllen. Das sind:
• Berufspraxis als „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ von mindestens 3 Jahren
• Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
• Eine eigenverantwortliche Tätigkeit
(Das heißt, Sie arbeiten für Auftraggeber. Sie sind selbständig und schreiben ihre eigenen Rechnungen. Oder Sie arbeiten in der Geschäftsführung in einem Ingenieurunternehmen oder als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin)
• Eine unabhängige Tätigkeit
(Das heißt, Sie haben keine eigenen oder fremden Interessen an einem Auftrag)
• Persönliche Eignung
Falls Sie noch nicht über die vorausgesetzte Anerkennung als Ingenieur/in verfügen sollten, finden Sie hierzu auf unserer Seite ebenfalls Informationen (s. Ingenieur/in).
Ansprechpartner für weitere Informationen sowie den Antrag auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ finden Sie hier: https://ikbaunrw.de/kammer/ueber-uns/meldungen/mitgliedschaft.php
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Wer im Land- Nordrhein-Westfalen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider/in durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW. Einer Anerkennung bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits als Markscheider/in anerkannt ist.
Zuständige Behörde:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Ihre Ansprechperson(en) zur Anerkennung als Markscheider/in bei der Bezirksregierung Arnsberg finden Sie hier.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider/in sind:
- Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach
- Abschluss eines Studiums als Master of Science, Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten, auch ausländischen Hochschulprüfung,
- Ordnungsgemäßer Abschluss der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs,
- Absolvieren des circa zweijährigen Vorbereitungsdienstes für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach unter Leitung der jeweils zuständigen Landesbergbehörde,
- Bestehen der Großen Staatsprüfung
oder eine nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation,
- Zuverlässigkeit und Eignung.
Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin wirksam.
Bitte lesen Sie auch direkt auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Energie und Bergbau in NRW weiter.
Wichtiger Hinweis:
Wer als Markscheider/in anerkannt ist, hat die zuständige Behörde oder den Einheitlichen Ansprechpartner zu informieren, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt (§ 5 Abs. 5 Markscheidergesetz).
Weitere Informationen
Das Markscheidewesen ist eine alte Spezialdisziplin des Bergbaues. Die Berufsbezeichnung „Markscheider" wird abgeleitet aus dem deutschen Wort „Mark" (Grundeigentum; Grenze) und dem lateinischen Begriff „scindere" (Scheider i.S.v. trennen, abgrenzen).
Ursprünglich bestand die Tätigkeit des Markscheiders bzw. der Markscheiderin in der Festlegung der Grenzen der Bergbauberechtigungen (Markscheiden), der Vermessung der bergbaulichen Auffahrungen und dessen Dokumentation. Zu diesen, bis heute geltenden, Grundaufgaben sind in den letzten Jahrzehnten neue Tätigkeitsbereiche hinzugekommen. Besondere Bedeutung hat dabei die Ermittlung der Auswirkungen des Bergbaues auf die Umwelt.
Das für die Bergbaubetriebe vorgeschriebene Risswerk ist von einem/einer in NRW anerkannten Markscheider/in oder einer anderen als fachkundig anerkannten Person anzufertigen und nachzutragen. Die Anerkennung wird in NRW von der Bezirksregierung Arnsberg ausgesprochen.
Alternativ zur Anerkennung als Markscheider/in kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anerkennung als andere Person nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz erfolgen. Nähere Informationen hierzu: s.u. (Andere Person nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz).
Formulare
Ein Antragsvordruck ist nicht auszufüllen.
Sie sollten Ihr Anliegen jedoch schriftlich begründen und die notwendigen Unterlagen hinzufügen.
Antragstellung
Sie haben die Möglichkeit, die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge/Anzeigen sowie die dazugehörigen notwendigen Unterlagen
- per Brief oder Fax an den Einheitlichen Ansprechpartner Nordrhein-Westfalen zu senden oder
- Ihren Antrag postalisch oder unter der De-Mailadresse poststelle [at] bra-nrw.de-mail.de direkt bei der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen.
Notwendige Unterlagen
Die notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitte § 3 Abs. 2 Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen (Markscheidergesetz).
Hinweis:
Sollten Sie Ihren Wohn- oder Betriebssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und eine Dienstleistung einer Behörde in Nordrhein-Westfalen nachfragen, bei der Sie Urkunden, Ausweispapiere oder andere Nachweise persönlicher Identität oder beruflicher Qualifikation vorlegen müssen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Der Einheitliche Ansprechpartner nennt Ihnen gerne das entsprechende Äquivalent Ihres Heimatstaates.
Kosten
Für die Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider/in nach § 1 Markscheidergesetz wird eine Gebühr in Höhe von 100 € erhoben.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen (Markscheidergesetz)
Verfahrensdauer
Die gesetzlich bestimmte Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.
Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Wer im Land Nordrhein-Westfalen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung anderen Personen gestattet ist, bedarf der Anerkennung durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW.
Zuständige Behörde:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Ihre Ansprechpersonen zur Anerkennung als andere Person nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz bei der Bezirksregierung Arnsberg finden Sie hier.
Voraussetzungen für die Anerkennung als andere Person sind:
-Erfolgreiches Ablegen einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannten Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule
oder
Erwerben einer als gleichwertig anerkannten Berufsqualifikation im Ausland
oder
Erwerben einer vergleichbaren überdurchschnittlichen Fachkunde in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung,
-Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere durch eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig, für den der Antragsteller die Anerkennung beantragt hat,
-Persönliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung.
Bitte lesen Sie auch direkt auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Energie und Bergbau in NRW weiter.
Weitere Informationen
Neben der Anerkennung als andere Person nach dem Bundesberggesetz kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anerkennung als Markscheider gemäß Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen in Betracht kommen. Nähere Informationen hierzu: s.o. (Ingenieur/in Markscheidewesen).
Formulare
Ein Antragsvordruck ist nicht auszufüllen.
Sie sollten Ihr Anliegen jedoch schriftlich begründen und die notwendigen Unterlagen hinzufügen.
Antragstellung
Sie haben die Möglichkeit, die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge/Anzeigen sowie die dazugehörigen notwendigen Unterlagen
- per Brief oder Fax an den Einheitlichen Ansprechpartner Nordrhein-Westfalen zu senden oder
- Ihren Antrag postalisch oder unter der De-Mailadresse poststelle [at] bra-nrw.de-mail.de direkt bei der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen.
Notwendige Unterlagen
Die notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg.
Hinweis:
Sollten Sie Ihren Wohn- oder Betriebssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und eine Dienstleistung einer Behörde in Nordrhein-Westfalen nachfragen, bei der Sie Urkunden, Ausweispapiere oder andere Nachweise persönlicher Identität oder beruflicher Qualifikation vorlegen müssen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Der Einheitliche Ansprechpartner nennt Ihnen gerne das entsprechende Äquivalent Ihres Heimatstaates.
Kosten
Für die Entscheidung über die Anerkennung als andere Person nach dem Bundesberggesetz wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung)
§§ 63 und 64 Bundesberggesetz
Verfahrensdauer
Die gesetzlich bestimmte Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.
Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Die Berufsbezeichnung "Architekt/in" ist in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste darf man sich in Deutschland offiziell als "Architekt" oder "Architektin bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:
- ein abgeschlossenes Studium der Architektur mit einer Mindestdauer von 4 Jahren
- ein Nachweis über eine 2-jährige praktische Tätigkeit als Architekt/in (in Deutschland oder im Ausland)
- Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW
Für Antragsteller/innen mit im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen können Sonderregelungen gelten. Diese können Sie direkt bei den Ansprechpartnerinnen der AKNW erfragen.
Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle geht es hier: https://www.aknw.de/wir-ueber-uns/mitglied-werden/
Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle
Eintragungsvoraussetzungen für Architekten
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt/in" ist in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste, Fachrichtung Innenarchitektur, darf man sich in Deutschland offiziell als "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:
- ein abgeschlossenes Studium der Innenarchitektur mit einer Mindestdauer von 4 Jahren
- ein Nachweis über eine 2-jährige praktische Tätigkeit als Innenarchitekt/in (in Deutschland oder im Ausland)
- Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW
Für Antragsteller/innen mit im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen können Sonderregelungen gelten. Diese können Sie direkt bei den Ansprechpartner/Innen der AKNW erfragen.
Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle geht es hier: https://www.aknw.de/wir-ueber-uns/mitglied-werden/
Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle
Eintragungsvoraussetzungen für Innenarchitekten
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt/in" ist in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste, Fachrichtung Landschaftsarchitektur, darf man sich in Deutschland offiziell als " Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:
- ein abgeschlossenes Studium der Landschaftsarchitektur mit einer Mindestdauer von 4 Jahren
- ein Nachweis über eine 2-jährige praktische Tätigkeit als Landschaftsarchitekt/in (in Deutschland oder im Ausland)
- Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW
Für Antragsteller/innen mit im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen können Sonderregelungen gelten. Diese können Sie direkt bei den Ansprechpartner/innen der AKNW erfragen.
Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle geht es hier: https://www.aknw.de/wir-ueber-uns/mitglied-werden/
Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle
Eintragungsvoraussetzungen für Landschaftsarchitekten
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner/in" ist in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste, Fachrichtung Stadtplanung, darf man sich in Deutschland offiziell als "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:
• ein abgeschlossenes Studium der Stadtplanung mit einer Mindestdauer von 4 Jahren
• ein Nachweis über eine 2-jährige praktische Tätigkeit als Stadtplaner/in (in Deutschland oder im Ausland)
• Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW
Für Antragsteller/innen mit im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen können Sonderregelungen gelten. Diese können Sie direkt bei den Ansprechpartner/innen der AKNW erfragen.
Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle geht es hier: https://www.aknw.de/wir-ueber-uns/mitglied-werden/
Antrag auf Eintragung in die Architektenrolle
Eintragungsvoraussetzungen für Stadtplaner
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Handwerk
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf folgende Handwerksberufe:
- Augenoptiker
- Bäcker
- Boots- und Schiffbauer
- Brunnenbauer
- Büchsenmacher
- Chirurgiemechaniker
- Dachdecker
- Elektromaschinenbauer
- Elektrotechniker
- Feinwerkmechaniker
- Fleischer
- Friseure
- Gerüstbauer
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Glaser
- Hörakustiker
- Informationstechniker
- Installateur und Heizungsbauer
- Kälteanlagenbauer
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Klempner
- Konditoren
- Kraftfahrzeugtechniker
- Landmaschinenmechaniker
- Maler und Lackierer
- Maurer und Betonbauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Metallbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Schornsteinfeger
- Seiler
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Straßenbauer
- Stukkateure
- Tischler
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Zahntechniker
- Zimmerer
- Zweiradmechaniker
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Die o.g. Berufe sind Meisterberufe des zulassungspflichtigen Handwerks, die in Deutschland reglementiert sind. Möchten Sie sich in einem dieser Berufe selbstständig machen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich.
Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen. Die Gleichwertigkeitsfeststellung berechtigt zur Eintragung in die Handwerksrolle. Ein Meistertitel wird jedoch nicht erteilt.
Die zuständige Stelle für das Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung ist die zuständige Handwerkskammer. Die Zuständigkeit der Handwerkskammer hängt davon ab, in welcher Stadt Sie sich mit Ihrem Betrieb niederlassen möchten. Hier können Sie herausfinden, welche Handwerkskammer für Sie zuständig ist.
Die notwendigen Informationen zum Verfahren und das Antragsformular finden Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer:
• Handwerkskammer Aachen
Sandkaulbach 17 - 21
52062 Aachen
Tel. +49 241 471-0
Fax +49 241 471-103
info [at] hwk-aachen.de
http://www.hwk-aachen.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier!
• Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Campus Handwerk 1
33613 Bielefeld
Tel. 0521 / 56 08 - 0
Fax 0521 / 56 08 - 1 99
hwk [at] hwk-online.de
http://www.handwerk-owl.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier!
• Handwerkskammer Dortmund
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. 0231 5493-0
Fax 0231 5493-116
info [at] hwk-do.de
http://www.hwk-do.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier!
• Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
Tel. 0211 8795-0
Fax 0211 8795-110
info [at] hwk-duesseldorf.de
http://www.hwk-duesseldorf.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier!
• Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Tel. 0251 5203-0
Fax 0251 5203-106
info [at] hwk-muenster.de
http://www.hwk-muenster.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier!
• Handwerkskammer Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Tel. 0221/2022-0
Fax 0221/2022-320
info [at] hwk-koeln.de
http://www.hwk-koeln.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier!
• Handwerkskammer Südwestfalen
Brückenplatz 1
59821 Arnsberg
Tel. 02931 877 - 0
info [at] hwk-swf.de
https://www.hwk-swf.de/
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier!
Akademische Heilberufe
Wer in Deutschland den Beruf als Arzt ohne Einschränkungen ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig! Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier! Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf folgende Facharztausbildungen:
- Facharzt/-ärztin - Allgemeinchirurgie
- Facharzt/-ärztin - Allgemeinmedizin
- Facharzt/-ärztin - Anästhesiologie
- Facharzt/-ärztin - Anatomie
- Facharzt/-ärztin - Arbeitsmedizin
- Facharzt/-ärztin - Augenheilkunde
- Facharzt/-ärztin - Biochemie
- Facharzt/-ärztin - Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Facharzt/-ärztin - Gefäßchirurgie
- Facharzt/-ärztin - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Facharzt/-ärztin - Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Facharzt/-ärztin - Herzchirurgie
- Facharzt/-ärztin - Humangenetik
- Facharzt/-ärztin - Hygiene und Umweltmedizin
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Angiologie
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Gastroenterologie
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Onkologie
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Kardiologie
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Nephrologie
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Pneumologie
- Facharzt/-ärztin - Innere Medizin und Rheumatologie
- Facharzt/-ärztin - Kinder- u. Jugendpsychiat. u. -psychoth.
- Facharzt/-ärztin - Kinder- und Jugendmedizin
- Facharzt/-ärztin - Kinderchirurgie
- Facharzt/-ärztin - Klinische Pharmakologie
- Facharzt/-ärztin - Laboratoriumsmedizin
- Facharzt/-ärztin - Mikrobiol./Virolog./Infektionsepi.
- Facharzt/-ärztin - Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Facharzt/-ärztin - Neurochirurgie
- Facharzt/-ärztin - Neurologie
- Facharzt/-ärztin - Neuropathologie
- Facharzt/-ärztin - Nuklearmedizin
- Facharzt/-ärztin - Öffentliches Gesundheitswesen
- Facharzt/-ärztin - Orthopädie und Unfallchirurgie
- Facharzt/-ärztin - Pathologie
- Facharzt/-ärztin - Pharmakologie und Toxikologie
- Facharzt/-ärztin - Physikalische/Rehabilitative Medizin
- Facharzt/-ärztin - Physiologie
- Facharzt/-ärztin - Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Facharzt/-ärztin - Psychiatrie und Psychotherapie
- Facharzt/-ärztin - Psychosom. Medizin u. Psychotherapie
- Facharzt/-ärztin - Radiologie
- Facharzt/-ärztin - (Diagnostische) Radiologie
- Facharzt/-ärztin - Rechtsmedizin
- Facharzt/-ärztin - Sprach-, Stimm- u. kindl. Hörstörungen
- Facharzt/-ärztin - Strahlentherapie
- Facharzt/-ärztin - Thoraxchirurgie
- Facharzt/-ärztin - Transfusionsmedizin
- Facharzt/-ärztin - Urologie
- Facharzt/-ärztin - Viszeralchirurgie
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Sie brauchen eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Der Beruf Facharzt oder Fachärztin ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnungen Facharzt und Fachärztin sind in Deutschland geschützt. Sie brauchen eine formale Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
Bevor Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen, brauchen Sie eine gültige Berufserlaubnis oder Approbation. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt oder Ärztin anerkennen lassen und die Berufserlaubnis oder Approbation erhalten. Für Informationen dazu s. Arzt/Ärztin.
Sie dürfen ärztliche Tätigkeiten ausüben, zu denen Sie durch Ihre Berufserlaubnis oder Approbation berechtigt sind. Sie können z.B. als Assistenzarzt arbeiten. Wenn Sie keine Patienten behandeln möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei den potenziellen Arbeitgebern (z.B. in Wissenschaft oder Forschung).
Je nach Ihrem Wohnsitz bzw. Ihrer beabsichtigten Tätigkeitsstätte, ist die jeweilige Ärztekammer zuständig:
Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf
Telefon: (0211) 4302-0
Fax: (0211) 4302-1200
E-Mail: aerztekammer [at] aekno.de
www.aekno.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.
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Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210-214
48147 Münster
Telefon: +49 251 929 0 Fax: +49 251 929 2999
E-Mail: posteingang [at] aekwl.de
http://www.aekwl.de
Ansprechpartner:
Frau Bettina Köhler
Telefon: (0251) 929-2307
Fax: (0251) 929-2349
E-Mail: weiterbildung [at] aekwl.de
Herr Günter Meis
Telefon: (0251) 929-2305
Fax: (0251) 929-2349
E-Mail: weiterbildung [at] aekwl.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.
Wer in Deutschland den Beruf als Zahnärztin/ Zahnarzt ohne Einschränkungen ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig! Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier! Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.
Wer in Deutschland den Beruf als Psychotherapeutin/ Psychotherapeut ohne Einschränkungen ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig! Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier! Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.
Wer in Deutschland den Beruf als Apothekerin/ Apotheker ohne Einschränkungen ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig! Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier! Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.
Der Beruf Tierärztin/Tierarzt ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Approbation.
Hinweis: Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufszulassung für akademische Heilberufe.
Voraussetzungen für die Anerkennung:
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Gesundheitliche Eignung
- Persönliche Eignung
- Deutschkenntnisse
Deutschkenntnisse
Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie müssen bei der Antragstellung noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Sie können die Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
Dauer
Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz ist das Verfahren oft kürzer. Es dauert dann höchstens 3 Monate. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung erfüllen.
Kosten
Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
Dokumente für meinen Antrag
- Antragsformular von der zuständigen Stelle
- Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
- Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein:
- Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
- Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit
- Persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abgeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie.
- Konformitätsbescheinigung
- Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist: Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing). Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Übersetzungen und Beglaubigungen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Meine Schritte zur Anerkennung
Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben.
Sie können den Antrag auch mit der Post oder elektronisch per De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Hinweis: Für Ihren Beruf gilt oft die sogenannte automatische Anerkennung. Dann ist das Verfahren kürzer oder kostet weniger. Sie müssen auch für eine automatische Anerkennung einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?
Ergebnis: Anerkennung
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt. Sie erhalten keine Approbation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen. Weitere Informationen zu Rechtsbehelfen finden Sie hier.
Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?
Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung machen. Mit einer Eignungsprüfung können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Arbeiten ohne Anerkennung
Berufserlaubnis
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat gemacht? Dann können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Dafür können Sie die sogenannte Berufserlaubnis beantragen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Sie müssen für die Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Gesundheitliche Eignung
- Persönliche Eignung
- Deutschkenntnisse
Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie können die Berufserlaubnis vielleicht auch zur Vorbereitung auf eine Ausgleichsmaßnahme für die Anerkennung nutzen.
Mit einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz erhalten Sie nur in seltenen Fällen eine Berufserlaubnis.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.
Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Rechtliche Grundlagen
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
Weitere Informationen
- Stichtage in der Bundes-Tierärzteordnung
- Liste der nationalen Beratungszentren in der EU, dem EWR und der Schweiz. Das nationale Beratungszentrum in Ihrem Land informiert Sie zur Konformitätsbescheinigung.
Die zuständige Stelle für Antragsverfahren in Nordrhein-Westfalen ist:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Die Kontaktdaten finden Sie hier!
Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.
Anzeigepflicht
Der Beginn der Weiterbildung ist der Tierärztekammer zwingend vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Beginn der Fortsetzung einer Weiterbildung.
Zuständige Stellen
Je nach Ihrem Wohnsitz bzw. Ihrer beabsichtigten Tätigkeitsstätte, ist die jeweilige Tierärztekammer zuständig:
Tierärztekammer Nordrhein
St. Töniser Straße 15
47906 Kempen
fon: +49 2152 20558-0
fax: +49 2152 20558-50
E-Mail: info [at] tk-nr.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.
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Tierärztekammer Westfalen-Lippe
Frau Rochell
Goebenstraße 50
48151 Münster
fon: 0251 53594-20
E-Mail: rochell [at] tieraerztekammer-wl.de
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Nichtakademische Heilberufe
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf folgende nichtakademische Heilberufe:
- Diätassistent/in
- Ergotherapeut/in
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in
- Orthoptist/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Physiotherapeut/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Podologe/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Notfallsanitäter/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Altenpfleger/in
- Altenpflegehelfer/in
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Die o.g. Berufe sind in Deutschland reglementiert, d.h. wenn Sie in Deutschland in einem der o.g. Berufe ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland eine staatliche Erlaubnis erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten müssen Sie zuvor Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Rahmen des Verfahrens überprüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses aus dem Ausland mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufserlaubnis müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind beispielsweise eine ausreichende deutsche Sprachkenntnis und die gesundheitliche Eignung.
Das Anerkennungsverfahren besteht immer aus zwei getrennten Feststellungen:
1. Zuerst erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen. Wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat, erhalten Sie von dieser alle notwendigen Informationen nebst Antrag für den nächsten Schritt, den Antrag für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
2. Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, die Durchführung der Prüfung von Sprachkenntnissen sowie die Nachprüfung der Berufsqualifikationen liegt bei den Gesundheitsämtern der Kreise bzw. kreisfreien Städten.
Verfahrensablauf bei ausländischen Berufsqualifikationen
- Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des entsprechenden Gesundheitsfachberufes bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation im Gesundheitsfachberuf. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Gesundheitsfachberufes.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber ein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht im entsprechenden Gesundheitsfachberuf arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
- Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Gesundheitsfachberufes.
Wenn Sie als Staatsangehörige/-r der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Für Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei einer im Ausland (EU/Drittstaaten) erworbenen Berufsqualifikation ist die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe bei der Bezirksregierung Münster zuständig! Informationen zur Antragstellung und das Antragsformular finden Sie hier! Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.
Ergänzende Informationen zum Verfahren "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf":
Für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen gesonderten Antrag stellen. Sie können den Antrag stellen, wenn Sie die Prüfung im Rahmen einer der o.g. Ausbildungsberufe erfolgreich bestanden haben oder Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.
Damit die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzungen prüfen kann, sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag zur Führung der Berufsbezeichnung
- Zeugnis über die staatliche Prüfung oder der Nachweis der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (die Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein, der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein)
- Bescheinigung über das Praktikum, sofern gesetzlich vorgeschrieben
Weitere Unterlagen, die ggf. angefordert werden sind:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis im entsprechenden Gesundheitsfachberuf
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit im Gesundheitsfachberuf
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die vorgeschriebene Ausbildung und haben die staatliche Prüfung bestanden oder Sie verfügen über eine Berufsqualifikation für den Gesundheitsfachberuf aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder aus einem Drittland.
- Sie sind gesundheitlich geeignet. Das heißt, dass Sie psychisch und physisch im Gesundheitsfachberuf arbeiten können.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit im Gesundheitsfachberuf und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Die Gebühr für die Erteilung der Berufserlaubnis beträgt 60 Euro. Die Gebühren für die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Berufsqualifikation werden gesondert erhoben.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. Weitere Informationen zur Rechtsbehelfsmöglichkeiten finden Sie hier.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Fristen
Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Hinweise
- Dienstleistungsfreiheit
Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen, brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren
- Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
- Elektronische Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch per De-Mail stellen. Die Antragstellung kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen.
- Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Zuständige Stellen
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Gesundheitsfachberufs für alle nichtakademischen Heilberufe außer Altenpfleger/in und Pflegefachkraft muss bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) des Kreises oder der Stadt beantragt werden, in deren Bezirk die staatliche Ausbildung absolviert wurde oder bei ausländischen Berufsqualifikationen, in deren Bezirk der Antragsteller*in ihren/seinen ersten Wohnsitz hat. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter in NRW finden Sie hier.
Für Erlaubnisverfahren zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger/in sowie Pflegefachkraft liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen. Welche Bezirksregierung für Sie zuständig ist erfahren Sie hier.
Die Kontaktdaten der zuständigen Bezirksregierung finden nebst weiteren Informationen finden Sie hier:
Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse für den operativen Bereich (OTA) obliegt der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Berlin:
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Wegelystraße 3
10623 Berlin
Tel. (030) 3 98 01 - 0
Fax (030) 3 98 01 - 3000
E-Mail: dkgmail [at] dkgev.de
Hier gelangen Sie zum Antragsformular.
Die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse für den anästhesiologischen Bereich (ATA) obliegt der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Berlin:
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Wegelystraße 3
10623 Berlin
Tel. (030) 3 98 01 - 0
Fax (030) 3 98 01 - 3000
E-Mail: dkgmail [at] dkgev.de
Hier gelangen Sie zum Antragsformular.
Die Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Heilkunde beruflich auszuüben, ohne eine Approbation zu besitzen. Dafür wird eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG benötigt.
Mit dieser Erlaubnis wird ein breites heilkundliches Betätigungsfeld eröffnet. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine auf den Bereich Physiotherapie beschränkte Erlaubnis zu erteilen.
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörde sowie Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier! Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier. Den Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie finden Sie hier.
Wenn Sie Heilkunde ausüben wollen, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, benötigen Sie hierfür eine Heilpraktikererlaubnis. Diese kann auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt werden. Heilkunde wird dann ausgeübt, wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig Krankheiten und Körperschäden bei Menschen feststellen, heilen oder lindern. Auch wenn Sie dies im Dienst für andere tun (§ 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz). Auch Psychotherapie ist im Sinne dieser Definition Ausübung der Heilkunde.
Anders als bei anderen nichtakademischen Heilberufen gibt es keine staatlich geregelte Heilpraktiker-Ausbildung. Es bleibt vielmehr den Anwärtern/innen selbst überlassen, wie sie sich die Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, die der Beruf als "Heilpraktiker/in (Psychotherapie)“ erfordert. Dies kann entweder im Selbststudium oder durch den Besuch einer privaten Heilpraktikerschule erfolgen. Da es sich hier jedoch nicht um einen Ausbildungsberuf handelt, gibt es auch keine staatliche Prüfungsordnung. Dennoch unterliegt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der „Heilkunde im Gebiet der Psychotherapie“ bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen
- Die Vollendung des 25. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Überprüfung
- Eine abgeschlossene Schulbildung (mindestens Hauptschule oder ein gleichwertiger Abschluss)
- Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen (Beleg durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses Belegart O)
- Nachweis, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für potentielle Patienten und Patientinnen darstellt. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie über ausreichende Grundkenntnisse bzw. Fähigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie verfügen: Überprüfung im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung oder Entscheidung nach Aktenlage
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie
- Tabellarischer Lebenslauf
- Fotokopie des Personalausweises (beide Seiten)
- Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Haupt-schule oder über einen gleichwertigen Abschluss in beglaubigter Fotokopie
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Absatz 5 BZRG (Belegart O - Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro), das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf
- Ärztliches Attest, das Ihnen eine physische und psychische Eignung zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit bescheinigt, das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf (siehe Formular am Ende der Seite)
- Eventuell Nachweise über begonnene oder abgeschlossene Weiterbildungen auf dem Gebiet der Psychotherapie
Welche Unterlagen Sie konkret oder ggf. zusätzlich bei Antragstellung vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Informationsseiten der zuständigen Stellen.
Gebühren
Für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung und die Entscheidung über die Erlaubniserteilung werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Gemäß Tarifstelle 10.14.12 a) der Verwaltungsgebührenordnung wird für die Prüfung nach Aktenlage eine Gebühr in Höhe von 130,- Euro erhoben.
Die Verwaltungsgebühr für die positive Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation beträgt gemäß Tarifstelle 10.14.13 AVerw GebO 60,- Euro.
Können Sie nicht die erforderlichen Kenntnisse nachweisen, wird Ihr Antrag abgelehnt und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,- Euro erhoben, da sich gemäß § 15 Absatz 2 GebG NRW die Gebühr um ein Viertel gegenüber der Gebühr für die positive Entscheidung ermäßigt.
Für die Durchführung der schriftlichen (210,- Euro) und mündlichen (90,- Euro) Überprüfung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 300,- Euro erhoben.
Außerdem ist eine Zahlung für die mitwirkenden Beisitzer/innen in Höhe bis circa 200,- Euro zu entrichten. Der Betrag wird nach Abschluss der Überprüfung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der Gesamtbetrag der zu zahlenden Gebühren wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. Weitere Informationen zur Rechtsbehelfsmöglichkeiten finden Sie hier.
Zuständige Stellen
Regierungsbezirk Arnsberg: untere Gesundheitsbehörde Dortmund
Regierungsbezirk Detmold/Köln: untere Gesundheitsbehörde Köln
Regierungsbezirk Düsseldorf (mit Ausnahme der Städte Düsseldorf, Solingen und Wuppertal): untere Gesundheitsbehörde Krefeld
Regierungsbezirk Münster (für die Städte Münster und Gelsenkirchen und für die Kreise Coesfeld, Warendorf und Recklinghausen): untere Gesundheitsbehörde Recklinghausen
Naturwissenschaftliche Berufe
Der Beruf Lebensmittelchemiker oder Lebensmittelchemikerin ist in Nordrhein-Westfalen reglementiert. Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ ist in Nordrhein-Westfalen geschützt. Sie brauchen eine formale Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
Sie dürfen sich erst „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ nennen, wenn
- Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland anerkannt wurde und
- Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Folgende weitere Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Persönliche Eignung
- Gesundheitliche Eignung
- Deutsche Sprachkenntnisse
- Für Personen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz: Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder Qualitätssicherung
Die zuständige Stelle für Erteilung zur Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ist:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Telefon: +49 2361 305 0 Fax: +49 2361 305 3215
E-Mail: poststelle [at] lanuv.nrw.de
http://www.lanuv.nrw.de
Sonstiger Gesundheitsbereich
Desinfektorinnen und Desinfektoren desinfizieren Räume, Gegenstände und Flächen, um die Ansiedlung oder Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
Desinfektor/in ist eine Aus- bzw. Weiterbildung im Bereich öffentliches Gesundheitswesen, die landesrechtlich geregelt ist. Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30 Stunden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure übernehmen Kontroll- und Beratungsaufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Sie sind vor allem in den Bereichen Infektionsschutz und Seuchenabwehr, Umwelthygiene sowie Hygiene in Krankenhäusern und anderen Gemeinschaftseinrichtungen tätig. Sie arbeiten in erster Linie bei kommunalen Behörden der Gesundheitsverwaltung, insbesondere in Gesundheitsämtern.
Die Ausbildung zum/zur Hygienekontrolleur/-in zur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der praktische Teil von mindestens 3.700 Stunden wird beim Gesundheitsamt und in externen Einsätzen absolviert. Der theoretische Teil der Ausbildung, den die Auszubildenden bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) an den Standorten Düsseldorf oder Berlin absolvieren, dauert 900 Stunden.
Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Sie stellt die Auszubildenden ein und weist sie zur praktischen Ausbildung der unteren Gesundheitsbehörde zu und entsendet sie zum theoretischen Lehrgang an die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen AÖGW), siehe hier.
Soziale/Pädagogische Berufe
Der Beruf Heilpädagoge/Heilpädagogin ist in Deutschland reglementiert, d.h. die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ bzw. „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ ist geschützt. Sie brauchen eine formale Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
Sie dürfen sich erst „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ nennen, wenn
- Ihre Berufsqualifikation anerkannt wurde
UND
- Sie die staatliche Anerkennung bekommen haben.
Um die staatliche Anerkennung zu erhalten, müssen Sie neben der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Dies sind zum einen deutsche Sprachkenntnisse und zum anderen die persönliche Eignung.
ACHTUNG: In Nordrhein-Westfalen gibt es zum einen ein Hochschulstudium mit dem akademischen Abschluss „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“. Zum anderen gibt es auch eine Fachschulausbildung mit dem schulischen Abschluss „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Auswahl der zuständigen Stelle und für das Verfahren.
1. Ich habe ein Hochschulstudium mit dem akademischen Abschluss „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ absolviert.
Wenn Sie ein Hochschulstudium mit dem akademischen Abschluss „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ absolviert haben, ist die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk Ihr ständiger Wohnsitz liegt. Hier können Sie herausfinden, welche Bezirksregierung für Ihren Wohnort zuständig ist.
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier:
- Bezirksregierung Arnsberg: https://www.bra.nrw.de/umwelt-gesundheit-arbeitsschutz/gesundheit-und-pflege/anerkennung-auslaendischer-bildungsabschluesse-von-sozialberufen
- Bezirksregierung Detmold: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-2/dezernat-24/soziale-berufe/antragsunterlagen-fuer https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-2/dezernat-24/soziale-berufe/antragsunterlagen-fuer
- Bezirksregierung Düsseldorf: https://www.brd.nrw.de/themen/gesundheit-soziales/sozialwesen/entscheidung-ueber-die-befugnis-zur-aufnahme-oder-ausuebung
- Bezirksregierung Köln: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/24/gleichwertigkeitsfeststellung/merkblatt_staatliche_anerkennung.pdf
- Bezirksregierung Münster: https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/soziale_berufe/index.html
2. Ich habe eine Fachschulausbildung mit dem schulischen Abschluss „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ absolviert.
Wenn Sie eine Fachschulausbildung mit dem schulischen Abschluss „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ absolviert haben, ist die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung davon abhängig, in welchem Staat Sie Ihren Fachschulabschluss gemacht haben:
- Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Polen, Rumänien, Tschechien und der Slowakei ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier: https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/a/auslaendische_bildungsabschluesse/index.php
- Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehem. UdSSR hervorgegangen sind, ist die Bezirksregierung Detmold zuständig. Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/200_Aufgaben/025_Schule/030_Schule_fuer_Eltern_und_Schueler-innen/Auslaendische_Bildungsabschluesse/index.php
- Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Griechenland, Österreich, der Schweiz, der Türkei und den Staaten, die aus dem ehem. Jugoslawien hervorgegangen sind, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier: https://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/Anerkennung_auslaendischer_Berufsfachschul-_und_Fachschulabschluesse.html
- Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Spanien ist die Bezirksregierung Köln zuständig. Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendische_berufsabschluesse/index.html
- Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten (mit Ausnahme der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen UdSSR) ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier: https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/anerkennung_von_bildungs_und_berufsnachweisen/auslaendische_bildungsnachweise/index.html
Der Beruf des Lehrers / der Lehrerin ist in Deutschland staatlich reglementiert. Das heißt, um diesen Beruf auszuüben, muss man eine bestimmte Qualifikation haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erst dann kann man eine sog. Befähigung für ein Lehramt erlangen, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet.
Die Ausbildung umfasst ein Lehramtsstudium (Abschluss durch die sog. Erste Staatsprüfung) und eine pädagogisch-praktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (Abschluss durch die sog. Zweite Staatsprüfung). In Nordrhein-Westfalen haben Lehrer/innen in der Regel eine Ausbildung in zwei Fächern. Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):
- Lehramt an Grundschulen
- Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
- Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
- Lehramt an Berufskollegs
- Lehramt für sonderpädagogische Förderung
Wenn Sie im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben haben und die Befähigung für eines der Lehrämter im Land Nordrhein-Westfalen erlangen möchten, muss Ihre ausländische Berufsqualifikation von der zuständigen Bezirksregierung anerkannt werden.
Neben der Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerausbildung müssen Sie weitere Voraussetzungen für den Berufszugang erfüllen. Das sind:
- persönliche Eignung
- gesundheitliche Eignung
- Kenntnisse der deutschen Sprache, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben
Für die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz erworben wurden, ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg zuständig:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: +49 2931 82 0
Fax: +49 2931 82 2520
E-Mail: poststelle [at] bezreg-arnsberg.nrw.de
http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Weitere Informationen zur Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz erworben wurden, sowie das Antragsformular finden Sie hier: https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/a/anerkennung_auslaend_lehramtsquali/index.php.
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Für die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in sogenannten Drittstaaten (also nicht in Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz) erworben wurden, ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Detmold zuständig:
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: +49 5231 71 0
Fax: +49 5231 71 1295
E-Mail: poststelle [at] bezreg-detmold.nrw.de
http://www.bezreg-detmold.nrw.de
Weitere Informationen zur Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in sogenannten Drittstaaten (also nicht in Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz) erworben wurden, sowie das Antragsformular finden Sie hier: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/400_WirUeberUns/030_Die_Behoerde/040_Organisation/040_Abteilung_4/060_Dezernat_46/065_Hinweise_Anerkennung/index.php.
Bitte richten Sie Ihren Antrag direkt an die zuständige Stelle.
Die Berufe Sozialpädagoge/Sozialpädagogin und Sozialarbeiter/in sind in Deutschland reglementiert, d.h. die Berufsbezeichnungen „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter“ bzw. „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin“ sind geschützt. Sie brauchen eine formale Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
Sie dürfen sich erst „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter“ bzw. „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin“ nennen, wenn
- Ihre Berufsqualifikation anerkannt wurde
UND
- Sie die staatliche Anerkennung bekommen haben.
Um die staatliche Anerkennung zu erhalten, müssen Sie neben der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Dies sind zum einen deutsche Sprachkenntnisse und zum anderen die persönliche Eignung.
HINWEIS: Früher konnte man in Deutschland ein Studium in „Soziale Arbeit" oder ein Studium in „Sozialpädagogik" machen. Heute gibt es in Deutschland in der Regel ein Studium für beides. Das heißt, Sie können in der Regel eine Anerkennung für beide Berufsbezeichnungen beantragen.
Die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk Ihr ständiger Wohnsitz liegt. Hier können Sie herausfinden, welche Bezirksregierung für Ihren Wohnort zuständig ist.
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier:
- Bezirksregierung Arnsberg: https://www.bra.nrw.de/umwelt-gesundheit-arbeitsschutz/gesundheit-und-pflege/anerkennung-auslaendischer-bildungsabschluesse-von-sozialberufen
- Bezirksregierung Detmold: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-2/dezernat-24/soziale-berufe
- Bezirksregierung Düsseldorf: https://www.brd.nrw.de/themen/gesundheit-soziales/sozialwesen/entscheidung-ueber-die-befugnis-zur-aufnahme-oder-1
- Bezirksregierung Köln: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/24/gleichwertigkeitsfeststellung/index.html
- Bezirksregierung Münster: https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/soziale_berufe/index.html
Wirtschaft/Verwaltung
Grundsätzlich können Sie auch ohne formale Anerkennung in Deutschland als Dolmetscher/in arbeiten. Dann können Sie aber nicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notare dolmetschen. Wenn Sie für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notare dolmetschen möchten, brauchen Sie eine s.g. Allgemeine Beeidigung. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in stellen.
Die zuständige Stelle für die Antragstellung in NRW ist das Oberlandesgericht, in dessen Geschäftsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben. Haben Sie in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.
Das ist:
• Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
• Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
• Im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln:
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ermitteln.
Für eine Ermächtigung benötigen Sie vorab keine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Eine wichtige Voraussetzung für die Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in ist aber, dass Sie fachlich geeignet sind. Sie sind fachlich geeignet, wenn Sie eine Dolmetscher-Prüfung an einer Hochschule, Fachhochschule, IHK oder eine weitere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen haben. Das Oberlandesgericht prüft, ob Ihre Qualifikation aus dem Ausland die Voraussetzungen für die fachliche Eignung erfüllt.
Neben der fachlichen Eignung als Dolmetscher/in müssen Sie in Nordrhein-Westfalen noch weitere Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie auch persönlich geeignet und zuverlässig sein. Das heißt im Einzelnen:
- Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Das heißt, Sie haben keine finanziellen Probleme.
- Sie haben keine Straftaten begangen und wurden in den letzten 5 Jahren nicht verurteilt.
- Sie sind flexibel. Das heißt, Sie sind bereit, bei Bedarf auch kurzfristige Aufträge anzunehmen.
Jede Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Verfahren durchlaufen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag in der Regel auch aus dem Ausland stellen.
Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Justizportals Nordrhein-Westfalen: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher__u_uebersetzer/index.php.
Das Verwaltungsverfahren kann elektronisch durchgeführt werden. Elektronische Dokumente können sicher und vertraulich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die zuständige Behörde gesandt werden. Für Sprachmittler aus den EU-Staaten gelten besondere Regelungen, die in den Hinweisen zur vorübergehenden Registrierung (s. obenstehenden Link zum Justizportal Nordrhein-Westfalen) aufgeführt sind.
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Grundsätzlich können Sie auch ohne formale Anerkennung in Deutschland als Übersetzer/in arbeiten. Dann können Sie aber nicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notare übersetzen. Wenn Sie für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notare übersetzen möchten, brauchen Sie eine s.g. Ermächtigung. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Ermächtigung als Übersetzer/in stellen.
Die zuständige Stelle für die Antragstellung in NRW ist das Oberlandesgericht, in dessen Geschäftsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben. Haben Sie in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.
Das ist:
• im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
• im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
• im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln:
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ermitteln.
Für eine Ermächtigung benötigen Sie vorab keine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Eine wichtige Voraussetzung für die Ermächtigung als Übersetzer/in ist aber, dass Sie fachlich geeignet sind. Sie sind fachlich geeignet, wenn Sie eine Übersetzer-Prüfung an einer Hochschule, Fachhochschule, IHK oder eine weitere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen haben. Das Oberlandesgericht prüft, ob Ihre Qualifikation aus dem Ausland die Voraussetzungen für die fachliche Eignung erfüllt.
Neben der fachlichen Eignung als Übersetzer/in müssen Sie in Nordrhein-Westfalen noch weitere Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie auch persönlich geeignet und zuverlässig sein. Das heißt im Einzelnen:
- Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Das heißt, Sie haben keine finanziellen Probleme.
- Sie haben keine Straftaten begangen und wurden in den letzten 5 Jahren nicht verurteilt.
- Sie sind flexibel. Das heißt, Sie sind bereit, bei Bedarf auch kurzfristige Aufträge anzunehmen.
Jede Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Verfahren durchlaufen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag in der Regel auch aus dem Ausland stellen.
Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Justizportals Nordrhein-Westfalen: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher__u_uebersetzer/index.php.
Das Verwaltungsverfahren kann elektronisch durchgeführt werden. Elektronische Dokumente können sicher und vertraulich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die zuständige Behörde gesandt werden. Für Sprachmittler aus den EU-Staaten gelten besondere Regelungen, die in den Hinweisen zur vorübergehenden Registrierung (s. obenstehenden Link zum Justizportal Nordrhein-Westfalen) aufgeführt sind.
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Der Beruf Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Die zuständige Stelle für die Anerkennung ist:
Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 8792-276
Fax: 0211 8792-418
E-Mail: ljpa [at] jm.nrw.de
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/index.php
Grundsätzlich werden ausländische juristische Abschlüsse in Deutschland nicht anerkannt. Es besteht aber die Möglichkeit, zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber über ausländische Qualifikationen und die erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht verfügen. Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Wenn Sie Ihren juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben, können Sie Folgendes anstreben:
- den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) – am Ende des Vorbereitungsdienstes können Sie nach erfolgreich bestandenem zweitem juristischem Staatsexamen die Zulassung zum Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beantragen, oder
- die Zulassung als Europäischer Rechtsanwalt – wenn Ihnen diese Zulassung erteilt wird, können Sie eine Tätigkeit unter Ihrer originären Berufsbezeichnung ausüben und haben zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen als deutscher Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zugelassen zu werden.
In beiden Fällen muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.
Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtanwalt/Rechtsanwältin ist, dass Sie die Befähigung zum deutschen Richteramt (§ 5 DRiG) haben. Das heißt Sie müssen zwei juristische Staatsprüfungen erfolgreich bestanden haben. In Deutschland schließt die Erste juristische Staatsprüfung das Studium der Rechtswissenschaften ab, die Zweite Staatsprüfung schließt den an das Studium anschließenden Vorbereitungsdienst (Referendariat) ab. Außerdem ist eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer erforderlich.
Voraussetzung für die Berufsausübung als Europäischer Rechtsanwalt ist, dass Sie bei der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates als Europäischer Rechtsanwalt eingetragen und von der deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Dann können Sie unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes in Deutschland tätig werden. Nach drei Jahren können Sie dann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn Sie Kenntnisse im deutschen Recht nachweisen bzw. ausreichend bearbeitete Fälle vorlegen können.
Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie hier: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/index.php.
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Der Beruf Europäischer Rechtsanwalt / Europäische Rechtsanwältin ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Die zuständige Stelle für die Anerkennung ist:
Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 8792-276
Fax: 0211 8792-418
E-Mail: ljpa [at] jm.nrw.de
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/index.php
Grundsätzlich werden ausländische juristische Abschlüsse in Deutschland nicht anerkannt. Es besteht aber die Möglichkeit, zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber über ausländische Qualifikationen und die erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht verfügen. Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Wenn Sie Ihren juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben, können Sie Folgendes anstreben:
- den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) – am Ende des Vorbereitungsdienstes können Sie nach erfolgreich bestandenem zweitem juristischem Staatsexamen die Zulassung zum Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beantragen, oder
- die Zulassung als Europäischer Rechtsanwalt – wenn Ihnen diese Zulassung erteilt wird, können Sie eine Tätigkeit unter Ihrer originären Berufsbezeichnung ausüben und haben zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen als deutscher Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zugelassen zu werden.
In beiden Fällen muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.
Voraussetzung für die Berufsausübung als Europäischer Rechtsanwalt ist, dass Sie bei der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates als Europäischer Rechtsanwalt eingetragen und von der deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Dann können Sie unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes in Deutschland tätig werden. Nach drei Jahren können Sie dann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn Sie Kenntnisse im deutschen Recht nachweisen bzw. ausreichend bearbeitete Fälle vorlegen können.
Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie hier: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/index.php.
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Der Beruf Steuerberater/in ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Die zuständige Stelle für die Anerkennung ist:
Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe
Grafenberger Allee 100
40237 Düsseldorf
Telefon: 021159894410
Fax: 021159894450
E-Mail: mail [at] steuerberaterpruefung-nrw.de
http://www.steuerberaterpruefung-nrw.de
Wenn Sie Ihren Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben, können Sie zur Anerkennung Ihres Berufes eine Eignungsprüfung zum Steuerberater (verkürzte Steuerberaterprüfung) ablegen. Die Staatsangehörigkeit ist nicht mehr entscheidend.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie stellen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung mit den nötigen Dokumenten bei der Steuerberaterkammer.
- Die Steuerberaterkammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation und Ihre Berufspraxis nachweislich sämtliche Inhalte der Eignungsprüfung umfassen, kann die Eignungsprüfung für Sie entfallen.
- Wenn Sie die Eignungsprüfung absolvieren müssen, nennt Ihnen die Steuerberaterkammer in einem Bescheid Termin und Ort für die Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung darf maximal 6 Monate nach der Entscheidung der Steuerberaterkammer stattfinden.
Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG setzt voraus, dass die dort geforderten Qualifikationsnachweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem Staat aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder der Schweiz erworben worden sind. Personen, die nur über Ausbildungsnachweise aus anderen Staaten verfügen, können aber auf jeden Fall die Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 36 StBerG erfüllen.
Grundsätzlich besteht für alle Bewerber ein Wahlrecht zwischen Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung. Wenn sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung als auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind, steht es dem Bewerber frei, welche Form der Prüfung er beantragt. In der Praxis entscheidet sich der Großteil der Bewerber für die Beantragung der regulären Steuerberaterprüfung.
Die Zulassung zur Eignungsprüfung muss auf einem amtlichen Vordruck der jeweils zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt werden. Dem Antrag sind die vom Gesetz geforderten Unterlagen beizufügen. Eine Antragsfrist ist für den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nicht zu beachten. Anträge auf Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung sind demgegenüber jedoch fristgebunden und müssen bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung sowie für die Teilnahme an der Prüfung werden Gebühren erhoben.
Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen. Sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.
Nähere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch uns – den Einheitlichen Ansprechpartner NRW – elektronisch koordinieren lassen.
Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung für InhaberInnen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten PsychologInnen als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. besitzen.
Zuständige Stelle für das Antragsverfahren:
Deutsche Psychologen Akademie GmbH
Am Köllnischen Park 2
10179 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 20 91 66 – 0
E-Mail: info [at] psychologenakademie.de
Internet: www.psychologenakademie.de
Procedere Antragsstellung und Nachweise
Zur Erlangung der Bestätigung als Verkehrspsychologische/r Berater/in oder deren Verlängerung ist ein Antrag in schriftlicher Forminklusive aller geforderten Nachweise (in Kopie) auf den dafür vorgesehenen Formularen bei der Deutschen Psychologen Akademie einzureichen. Die Anträge inklusive Anlagen können als PDF auf der Website der Deutschen Psychologen Akademie abgerufen werden.
Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier!
Antragsvordruck: Erstantrag
Antragsvordruck: Verlängerungsantrag